Das ändert sich 2015 – Mindestlohn für alle, Pflege, Krankenkassenbeiträge & Co.

Onlineredaktion 5. Januar 2015 0

Das ändert sich 2015

Mindeslohn, Pflege, Krankenkassenbeiträge & Co. Foto: panthermedia.de

Mindestlohn von 8,50 die Stunde, neue Beiträge für Pflege- und Krankenversicherung, mehr Elterngeld, neue Regeln beim BAföG und Änderungen beim Bezahlen der Kirchensteuer. Auf deutsche Arbeitnehmer kommenden im Jahr 2015 umfangreiche Veränderungen zu. Hier die wichtigsten im Überblick.

Gesetzlicher Mindestlohn

Deutschland hat endlich flächendeckend den Mindestlohn, für den die Gewerkschaften lange gekämpft haben. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro schützt Beschäftigte vor Hungerlöhnen und Unternehmen vor unfairem Wettbewerb. Und mehr als 3,7 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen mehr Geld. Doch es gibt Ausnahmen:

  • Beschäftigte unter 18 Jahren erhalten keinen Mindestlohn
  • Auch für Auszubildende, junge Leute in Einstiegsqualifizierungen und Pflicht-Praktika gilt kein Mindestlohn.
  • Für freiwillige Orientierungs-Praktika gibt es den Mindestlohn erst ab dem vierten Monat.
  • Für Langzeitarbeitslose (seit mindestens einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet) gibt es den Mindestlohn erst ab dem siebten Monat auf der neuen Stelle.
  • Für Zeitungszusteller gelten vor 2017 Ausnahmen.
  • Gibt es allgemeinverbindliche Tarifverträge in einer Branche, kann dieser Branchenmindestlohn bis 2017 noch unter 8,50 Euro liegen.

Mehr Infos: Auf den Internetseiten des DGB gibt es „24 Fakten zum Mindestlohn“

Pflegestärkungsgesetz

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung werden ausgeweitet. Das sogenannte Pflegestärkungsgesetz I tritt zum 1. Januar in Kraft. Darin werden die Leistungen für Pflegebedürftige sowie die pflegenden Angehörigen heraufgesetzt. Ambulante Leistungen werden um 1,4 Milliarden Euro aufgestockt, für die stationäre Pflege steht rund eine Milliarde Euro mehr zur Verfügung. Zudem werden in stationären Einrichtungen zusätzliche Betreuungskräfte eingestellt und ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Weil das alles mehr kostet, steigt zeitgleich der Pflegebeitrag um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent für Eltern und 2,6 Prozent für Kinderlose.

Mehr Infos: Bundesgesundheitsministerium zum Pflegestärkungsgesetz

Familienpflegezeit

Sechs Monate reichen für die Pflege nicht aus. Hier greift die Familienpflegezeit. Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit für die Dauer von zwei Jahren auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren – für die Pflege Angehörige in häuslicher Umgebung. Allerdings nur, wenn sie in Unternehmern mit mehr als 25 Beschäftigen arbeiten. Hier besteht ab 1. Januar Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Bisher war die Familienpflegezeit so geregelt, dass der Arbeitgeber einen Teil des Lohns weiter zahlt. Mit der neuen Regelung sind die Arbeitgeber außen vor und der Arbeitnehmer kümmert sich durch das Darlehen selbst um die Finanzen. Auch die Familienpflegezeitversicherung, die derzeit noch Pflicht ist, entfällt.

Die Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber zwölf Wochen vor Beginn mitgeteilt werden. Auch bei der Familienpflegezeit gilt der Rechtsanspruch auch für die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes außerhalb des eigenen Haushalts. Und die Familienpflegezeit und die Pflegezeit können miteinander kombiniert werden, sofern 24 Monate Aus- oder Teilzeit nicht überschritten werden. Übrigens: Hat der Betrieb weniger als 15 Mitarbeiter, aber der Arbeitgeber stimmt der Familienpflegezeit dennoch freiwillig zu, haben Beschäftigte auch in diesem Fall einen Anspruch auf das zinslose Darlehen.

Mehr Infos: Internetseite des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Familienpflegezeit

Neue Krankenkassenbeiträge

Der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz für die Krankenversicherung ändert sich. Ab 1. Januar sinkt er von 15,5 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitragssatz paritätisch mit jeweils 7,3 Prozent. Aber nicht alle Beitragszahler haben deswegen sinkende Kassenbeiträge ab Januar, denn die Kassen dürfen künftig einen einkommensabhängigen prozentualen Zusatzbeitrag verlangen, der allein von den Versicherten zu zahlen ist.

Allgemein wird erwartet, dass die Krankenkassen den Zusatzbeitrag auf 0,9 Prozent setzen werden, um das Beitragsniveau aus 2014 zu erreichen. Allerdings kann es je nach Finanzsituation sein, dass einzelne Kasse höhere oder geringere Zusatzprämien verlangen. Mit der Mitteilung dürfen sich die Kassen Zeit lassen. Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbands muss der Versicherte über den Zusatzbeitrag vier Wochen vor Ende des Monats informiert werden, für den der höhere Beitrag gelten soll.
Es reicht demnach, wenn die Kassen ihre Kunden bis zum 31. Dezember informieren, wenn im Januar ein Zusatzbeitrag erhoben werden soll.

Mehr Infos: „Krankenkassenbeiträge – was ist neu?“ auf tagesschau.de

Gesetzliche Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente sinkt um 0,2 Punkte auf 18,7 Prozent. Die Bundesregierung begründet diesen Schritt mit den derzeit komfortablen Rücklagen der Rentenversicherung sowie einer weiter positiven Prognose für die Einnahmen der Rentenkasse. Allerdings ist fraglich, wie nachhaltig die Beitragssenkung sein wird. Denn die Kosten der jüngsten Rentenreformen sind 2014 erst teilweise angefallen und die demografischen Herausforderungen werden weiter zunehmen.

2015 steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 72 600 Euro (West) bzw. 62 400 Euro (Ost). Die BBG ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird.

Unmittelbare Auswirkungen hat die Anhebung der BBG auf die betriebliche Altersversorgung, denn der geförderte Höchstbeitrag beläuft sich hier auf vier Prozent der BBG (West). Arbeitnehmer können damit ab 2015 statt bisher 2.856 Euro dann 2.904 Euro ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen.

Neue Regeln bringen mehr Elterngeld

Wer zuhause sein Kind selbst betreut, erhält vom Staat Elterngeld. Dieses soll einen Teil der Einkommensverluste ausgleichen. 2015 kommt das Elterngeld Plus als weitere Wahlmöglichkeit dazu. Davon können Mütter und Väter profitieren, die während der Elternzeit auch arbeiten wollen. Die neuen Regelungen sollen den Eltern „belohnen“, die sich nach der Geburt eines Kindes für einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg entscheiden. Diejenigen, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen, dürfen hierfür das Elterngeld Plus in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate beziehen.

Mehr Infos: Elternzeit und ElterngeldPlus – was es bringt

Kirchensteuer wird automatisch abgebucht

Alle Banken sind gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob für ihre Kunden eine Kirchensteuerpflicht besteht. Entsprechende Briefe von ihrer Bank sollten die Kunden in den vergangenen Monaten im Briefkasten gehabt haben. Sofern bei dieser Prüfung eine Kirchensteuerpflicht erkannt wird, erfolgt der Kirchensteuereinbehalt ab dem 1. Januar 2015 automatisch.

BAföG nur noch vom Bund

Zum 1. Januar übernimmt der Bund die Finanzierung des BAföGs komplett. Bisher mussten die Länder zu den Kosten 35 Prozent beisteuern. Sie sparen damit knapp 1,2 Milliarden Euro jährlich. Das Geld soll laut Gesetzentwurf „dem Bildungsbereich, insbesondere den Hochschulen“ zugutekommen. Mit Beginn des Schuljahres 2016 beziehungsweise des Wintersemesters 2016/2017 wird das BAföG auch inhaltlich verändert: Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge werden angehoben.

Drei Monate im Jahr abgabenfrei jobben

Studierende können ab 1. Januar können 70 Arbeitstage oder drei Monate im Jahr arbeiten, ohne Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Bisher waren nur 50 Tage oder zwei Monate bei einer Fünf-Tage-Woche möglich. Der Hintergrund: Zur Einführung des Mindestlohns hat die Regierung die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ausgeweitet. Damit sollen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse für eine Übergangszeit entlastet werden.

Am 31. Dezember 2018 ist dann allerdings Schluss mit dem Übergang. Danach gilt wieder die alte Grenze von 50 Arbeitstagen oder zwei Monaten. Die Höhe des Verdienstes spielt bei kurzfristiger Beschäftigung keine Rolle, solange Ihr sie nur gelegentlich und nicht berufsmäßig ausübt. Bis 8354 Euro im Jahr bleibt Ihr zudem auch steuerfrei.

Höhere Hartz IV-Leistungen

Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Hartz IV Regelleistungen ab dem 1. Januar zu erhöhen. Der Eck-Regelsatz steigt um 2,04 Prozent von derzeit 391 auf 399 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende. Ausgehend von diesem steigen auch die Bedarfe für Partner in Bedarfsgemeinschaften und Kinder.

Kommentar hinterlassen »